Von der Abgabepflicht ausgenommen sind:
Personen, die im Rahmen der Unterkunftnahme einer Reisegruppe mit insgesamt mindestens acht Teilnehmern unentgeltlich Aufenthalt nehmen, wenn für die Mehrheit der Teilnehmer dieser Reisegruppe eine Ausnahme von der Abgabepflicht besteht;
Patienten in Krankenanstalten (Heil- oder Pfleganstalten) im Sinne der Kärntner Krankenanstaltenordnung 1999 sowie deren Begleitpersonen, ausgenommen Personen, die aus Anlass der Gesundheitsvorsorge in einer Sonderkrankenanstalt Aufenthalt nehmen;
Jugendliche bis zum Ende des Kalenderjahres, in dem sie das 16. Lebensjahr vollenden;
Personen, die ihre im Gemeindegebiet einen Hauptwohnsitz habenden Ehegatten, Eltern, Großeltern, Kinder, Geschwister, Enkel oder im gleichen Grad verschwägerten Personen besuchen und bei ihnen Aufenthalt nehmen; dies gilt für eingetragene Partner sinngemäß;
Personen, die ausschließlich aus Anlass der Absolvierung einer Lehre im Sinne der gesetzlichen Vorschriften über die Berufsausbildung, des Schulbesuchs, des Studiums an Fachschulen, Universitäten oder Akademien oder der Teilnahme an Schul- und schulbezogenen Veranstaltungen Aufenthalt nehmen;
Personen, die ausschließlich aus Anlass der Teilnahme an Übungen oder Einsätzen des Bundesheeres, der Polizei, der Feuerwehr oder anerkannter Rettungsorganisationen im Gemeindegebiet Aufenthalt nehmen;
Personen mit Behinderung, bei denen der Grad der Behinderung mindestens 90 Prozent beträgt, sowie eine Begleitperson;
Personen, die in Einrichtungen gemäß § 2 Abs. 4 Meldegesetz 1991, nach dem Kärntner Heimgesetz, dem Kärntner Sozialhilfegesetz 2021 oder dem Kärntner Kinder- und Jugendhilfegesetz Aufenthalt nehmen;
Personen, die ausschließlich zum Zweck der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit mehr als zwei Mal aufeinanderfolgend nächtigen;
Personen, die in alpinen Schutzhütten mit überwiegendem Lagerbetrieb Aufenthalt nehmen.